Gesetzliche Bestimmungen
1. Digitaler Fahrtenschreiber - Ab 2,8t wird's spannend!
Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8t wird es interessant. Unter 2,8t zulässiger Gesamtmasse besteht eine umfassende Befreiung von Aufzeichnungspflichten. Einen kurzen Einblick in das Thema bietet Ihnen der Artikel in untenstehenden Downloadbereich. Hier finden Sie auch die im Artikel angesprochenen Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage. Für weitere Fragen und eine individuelle Beratung stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.
Downloadbereich:
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Artikel erschienen im "Transporter Spezial 2009", Ausgabe August 2009; Aufgelegt von Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG |
(650kb; PDF-Dokument) |
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Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage |
(Ausnahmebescheinigung der EU ( 739kb; PDF-Dokument) |
| Begriffsklärung |
(20kb; PDF-Dokument) |
2. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFGQ)
Berufskraftfahrer die Transport mit Fahrzeugen der Führerscheinklasse B durchführen (Pkw), benötigen dafür die Grundqualifikation nach BKrFQG nicht.
Das gleich gilt, wenn Berufskraftfahrer privat einen Lkw oder Omnibus bewegen. Dann ist eine Grundqualifikation nach BKrFQG nicht erforderlich, da es sich nicht um eine gewerbliche Fahrt handelt. Dies ist jedoch eheber hypothetisch, da ein Berufskraftfahrer die Grundqualifikation ja für seinen Beruf haben muss.
Befreiung für das BKrFQG
Das BKrFQG gilt nicht für den privaten Bereich oder für Fahrzeuge, die mit den Führerschein B gefahren werden dürfen.
Außerdem gilt das BKrFQG nicht für:
- Kraftfahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
- Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, Polizei, Zoll, dem zivilen Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste
- Kraftfahrzeuge die zur Reparatur- oder Wartungszwecke, neu oder umgebaut wurden und noch nicht in Betrieb sind (kurzum, Werkstattfahrten oder Fahrten von Prüfern oder Sachverständigen, die in der Regel nicht gewerblich das Fahrzeug nutzen.
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufes verwenden, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z. B. Maler, Maurer, usw. Personen deren Geschäft nicht die Güterbeförderung oder die Personenbeförderung ist).
Downloadbereich:
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Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung |
(17kb; PDF-Dokument |










